(Beschluss des Landeskongresses 1976 gemäß § 5 Abs. 6 Buchstabe g der Satzung des Landesverbandes, angepasst an die Satzungsänderungen durch Beschlüsse der Landeskongresse vom 22.01.2000 und 20.03.2009.)
(1) Der von der Landesdelegiertenversammlung jeweils festgesetzte Beitrag wird für die hauptamtlich als Hochschullehrer tätigen Mitglieder in der Regel jährlich im Voraus zum 1. April durch Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Der Einzug des ermäßigten Beitrages für die übrigen Mitglieder erfolgt zum 1. April für das ganze Jahr.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, für ausreichende Deckung auf ihren Konten zu sorgen. Der Schatzmeister ist bei Auflösung eines Kontos, Änderung der Konto-Nr. oder der Bankverbindung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die in Absatz 1 und 2 gesetzten Termine gelten für die Mitglieder, die sich nicht am Einzugsverfahren beteiligen, entsprechend.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(Beschlüsse der Landeskongresse 1980 und 1992 gemäß § 5 Abs. 6 Buchstabe g der Satzung des Landesverbandes, angepasst durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 18.04.2015 und 25.03.2023)
(1) Der Jahresbeitrag wird für die als Hochschullehrer tätigen Mitglieder mit Wirkung ab 01.01.2024 auf 170,00 Euro festgesetzt.
(2) Die Mitglieder können nach ihrer Pensionierung eine Reduzierung ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags auf 30,00 Euro schriftlich beim Landesvorstand des hlbNRW beantragen. Der geringere Mitgliedsbeitrag wird mit dem auf den Antrag folgenden Kalenderjahr wirksam.