SATZUNG
beschlossen am 09.06.1972,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 24.03.1973,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 03./04.12.1976,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 15./16.12.1978,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 12./13.12.1980,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am14./15.12.1984,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 12./13.12.1986,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 18.01.1992,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 10.02.1996,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 22.01.2000,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 21.03.2009,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 16.03.2013,
geändert durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung am 14.04.2018
Vereinsregister Amtsgericht Bonn VR 9730
§ 1
NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES
(1) Der Verband führt den Namen Hochschullehrerbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. Die Abkürzung lautet: hlbNRW.
(2) Sitz des Verbandes ist Bonn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verband vertritt und fördert die hochschulpolitischen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.
§ 2
MITGLIEDSCHAFT, ERWERB UND ENDE
(1) Mitglieder des Verbandes können die an den Hochschulen nach Landesrecht tätigen Hochschullehrer, diesen gleichzustellende Personen, beurlaubte und ehemalige Hochschullehrer sowie Organisationen von Hochschullehrern als solche sein. Organisationen von Hochschullehrern können als solche (korporativ) Mitglieder des Verbandes werden, wenn deren Gründung vor der Mitgliedschaft im Verband erfolgt ist oder aus unterschiedlicher Ressortaufsicht geboten erscheint.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Landesvorstand beantragt; ein korporativer Beitritt wird durch Vertrag begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss, über den korporativen Beitritt die Landesdelegiertenversammlung. Der vom Landesvorstand zu schließende Vertrag über einen korporativen Beitritt muss Bestimmungen über Beginn und Ende der korporativen Mitgliedschaft, die Höhe des Beitrages und den Umfang des Vertretungsrechts i.S. § 1 Abs. 4 enthalten.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des hlbNRW und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse und Richtlinien zu beachten und Beiträge in der von der Landesdelegiertenversammlung festgesetzten Höhe zu zahlen. Die Haftung der Mitglieder richtet sich nach § 31b BGB.
(4) Bleibt ein Mitglied mehr als sechs Monate mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt; dieser ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Landesvorstand zu erklären. Die Erklärung wird nach Ablauf desjenigen Geschäftsjahres wirksam, in welchem die Austrittserklärung dem Landesvorstand zugeht;
b) durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Landesdelegiertenversammlung in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses zulässig. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Berufung; bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied der Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet, ferner bei verbandsschädigendem Verhalten;
c) durch Tod;
d) durch Vertragsablauf im Falle korporativer Mitgliedschaft;
e) durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Für das jeweilige laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Austritt oder der Ausschluss erfolgt ist, bestehen. In besonders begründeten Einzelfällen entscheidet der Landesvorstand über das Bestehen der Beitragspflicht.
§ 3
ORGANE DES HOCHSCHULLEHRERBUNDES, Landesverband NRW
Organe des hlbNRW sind
a) der Landesvorstand (LV),
b) die Landesdelegiertenversammlung (LDV).
§ 4
DER LANDESVORSTAND
(1) Der Landesvorstand (LV) heißt „Präsidium“ und führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vizepräsidenten sowie dem Vizepräsidenten für das Finanzwesen. Eine Erweiterung um bis zu zwei Vizepräsidenten ist möglich.
(2) Der LV wird durch seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des LV beschränkt sich auf die Haftung der Mitglieder in ihrem Anteil am Verbandsvermögen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird der Verband durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der LV, dessen Vergütung die in § 31a Abs. 1 BGB angegebene Vergütung nicht übersteigt, haftet für Schäden gegenüber dem Verein, die er in Erfüllung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des LV gegenüber den Mitgliedern wird insoweit unabhängig von der Höhe der Vergütung ausgeschlossen, soweit der LV nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(3) Der LV ist treuhänderischer Verwalter des Verbandsvermögens; er ist insbesondere ermächtigt, im eigenen Namen für den Verband Prozesse zu führen.
(4) Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) wählt die Mitglieder des LV in geheimer Wahl und in gesonderten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit der Stimmen im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist derjenige gewählt, der im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abberufung des LV oder einzelner seiner Mitglieder ist nur durch Wahl eines neuen LV bzw. einzelner Mitglieder des LV möglich.
(5) Mitglieder des LV scheiden aus dem LV bei Erlöschen der Mitgliedschaft, beim Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft, bei Übernahme einer Funktion in einem anderen Verband, der die Belange von Hochschullehrern im Sinne des § 1 Absatz 4 vertritt, oder durch Rücktritt aus.
(6) Die Mitgliedschaft im Landesvorstand kann durch Beschluss des Landesvorstandes aus wichtigem Grunde suspendiert werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung gegeben. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit gegeben, sich vorher zu einem solchen Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die avisierte Suspendierung zu äußern. Innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Beschluss ist unter Einhaltung der in
§ 5 genannten Frist zu einer außerordentlichen LDV einzuladen, auf der ein neuer Landesvorstand zu wählen ist.
(7) Scheidet ein Mitglied des LV vorzeitig aus, wählen die verbliebenen Mitglieder des LV mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Nachfolger. Die Amtszeit eines kommissarisch bestellten Mitgliedes des LV endet mit Neu- bzw. Nachwahlen durch die nächste ordentliche bzw. außerordentliche Landesdelegiertenversammlung.
(8) Der LV tagt unter der Leitung des Präsidenten. Ist der Präsident verhindert, entscheiden die Vizepräsidenten mehrheitlich über die Sitzungsleitung; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Der LV fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des LV sind vier abgegebene Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Über die Sitzungen des LV sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des LV unterschrieben werden müssen.
(11) Der Amtswechsel im LV erfolgt an dem auf den LDV-Termin folgenden Monatsersten, auf welchem der neue LV gewählt wurde. Über die Übergabe der Geschäfte wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und je einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister des alten und des neuen LV zu unterzeichnen ist.
§ 5
DIE LANDESDELEGIERTENVERSAMMLUNG
(1) Die Landesdelegiertenversammlung (LDV) ist das oberste Organ des hlbNRW. Sie setzt sich aus den Delegierten der Ortsverbände und der korporativen Mitglieder zusammen. Für jeweils angefangene 25 Mitglieder entsenden die Ortsverbände oder korporativen Mitglieder einen Delegierten zur LDV. Mitglieder, die ihren vollen Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben, werden dabei nicht mitgezählt. Für Ortsverbände ohne Sprecher organisiert der Landesvorstand ein schriftliches Wahlverfahren. Ist in der Satzung des Ortsverbandes oder des korporativen Mitgliedes nichts anderes bestimmt, ist der Sprecher einer der Delegierten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Durch schriftliche Erklärung kann er sich auf der LDV durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei kein Teilnehmer der LDV mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen darf.
Mitglieder des Landesvorstandes sind nur stimmberechtigt, soweit sie von ihrem Ortsverband als Delegierte benannt wurden oder sie einen anderen Delegierten vertreten.
(2) Die LDV findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt.
(3) Bei Suspendierung eines Landesvorstandsmitgliedes muss, aus einem sonstigen wichtigen Grunde kann eine weitere außerordentliche LDV stattfinden. Eine außerordentliche LDV ist ferner einzuberufen, falls dies von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich verlangt wird.
(4) Eine außerordentliche LDV kann beschließen, dass eine weitere ordentliche LDV in dem betreffenden Kalenderjahr entfällt.
(5) Der Vorsitzende des Landesvorstandes lädt die Delegierten und die übrigen Landesvorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 20 Tage vor dem Tage der LDV ein. Einladungen per Brief, Telefax oder Email genügen der Schriftform. Die Frist ist gewahrt, wenn zwischen dem Tag der Absendung der Einladung (Poststempel, Faxprotokoll, Emailprotokoll) und dem Tag der LDV volle 20 Tage liegen.
(6) Beschlussfähigkeit besteht, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt.
(7) Beschlüsse nach (9) a) sind nur zulässig, soweit bereits in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Delegiertenstimmen.
(8) Über die Sitzungen der LDV sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des LV unterschrieben werden müssen.
(9) Die LDV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass oder Änderung der Satzung, Beschluss über die Auflösung des hlbNRW oder die Verschmelzung mit einem anderen Verband und die Verwendung des Verbandsvermögens,
b) Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung,
c) Festlegung der Grundzüge der Politik des hlbNRW,
d) Beschluss über die Mitgliedschaft in einem Dachverband,
e) Beschluss über die Aufnahme korporativer Mitglieder,
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes und des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
g) Erlass und Änderung einer Beitragsordnung und Festlegung des Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr darf nicht erhöht werden,
h) Festlegung der Vergütung –soweit durch die Haushaltslage gedeckt- für die Wahrnehmung von Funktionen im Verband,
i) Entlastung des Landesvorstandes
j) Wahl des Landesvorstandes,
k) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Dachverbandes. Der Vorsitzende des Landesvorstandes ist Kraft Amt Delegierter.
§ 6
GLIEDERUNG DES hlbNRW
(1) Der hlbNRW gliedert sich in Ortsverbände und korporative Mitglieder. Einem Ortsverband gehören alle an einem Hochschulstandort tätigen Mitglieder des Hochschullehrerbundes an. Ein Hochschulstandort ist der Sitz einer Hochschule oder der Abteilung einer Hochschule entsprechend des nordrhein-westfälischen Landeshochschulgesetzes in seiner jeweils aktuellen Fassung.
(2) Die Mitglieder des Ortsverbandes bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Der Sprecher des Ortsverbandes lädt zu Versammlungen des Ortsverbandes ein, organisiert die Wahlen der Delegierten zur LDV und steht den Mitgliedern des Ortsverbandes, insbesondere den Neumitgliedern, als Ansprechpartner zur Verfügung. Entstandene Kosten rechnet er mit dem Landesvorstand ab.
(3) Der Ortsverband oder das korporative Mitglied können sich eine eigene Satzung geben und zusätzliche Aufgaben übernehmen. Ist in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl des Sprechers und der Delegierten auf jeweils 2 Jahre. Die Amtszeit der Delegierten und des Sprechers endet mit der Meldung der neuen Delegierten und des neuen Sprechers an den Landesvorstand des hlbNRW.
§ 7
RECHNUNGSWESEN UND RECHNUNGSPRÜFUNG
Der LV erstellt für jedes Geschäftsjahr zum Stichtag 31.12. einen Kassenbericht, der von zwei Rechnungsprüfern umgehend geprüft wird. Die Rechnungsprüfung hat sich auf die rechnerische sowie sachliche Richtigkeit im Sinne der Satzung zu erstrecken.
§ 8 IN-KRAFT-TRETEN
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wurde am 09.06.1972 vom Landeskongress des hlbNRW (vormalig HLB NW) in Düsseldorf beschlossen. Die von den Landeskongressen am 24.03.1973 (Essen), 03./04.12.1976, 15./16.12.1978, 12./13.12.1980 (Langwaden), 14./15.12. 1984, 12./13.12.1986 (Bonn), 18.01.1992 (Dortmund), 10.02.1996 (Brühl), 22.01.2000 (Dortmund), 21.03.2009 (Bonn), 16.03.2013 (Bonn) und 14.04.2018 (Siegburg) beschlossenen Änderungen sind in der obigen Fassung berücksichtigt.